1. Prüfen, ob eine CASP-Zulassung erforderlich ist
MiCA (Verordnung (EU) 2023/1114) verlangt eine Zulassung für jede juristische Person, die eine oder mehrere in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 genannte Kryptodienstleistungen gewerblich in der EU erbringt. Prüfen Sie, ob Ihre Tätigkeit erfasst ist und keine Ausnahme greift (z. B. vollständig dezentrale Dienste ohne identifizierbaren Anbieter, bestimmte konzerninterne Leistungen oder Tätigkeiten, die bereits durch eine andere EU-Lizenz nach Artikel 60 abgedeckt sind — Kreditinstitute, MiFID-Firmen, E-Geld-Institute, OGAW-/AIF-Verwalter und Zentralverwahrer).
2. Genaue Dienstleistungen (a–j) bestimmen
Der Antrag muss jede beabsichtigte Dienstleistung auflisten: (a) Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden (b) Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte (c) Tausch von Kryptowerten gegen Geld (d) Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte (e) Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden (f) Platzierung von Kryptowerten (g) Annahme und Übermittlung von Aufträgen (h) Beratung zu Kryptowerten (i) Portfolioverwaltung von Kryptowerten (j) Transferdienste für Kryptowerte. Der Dienstleistungsumfang bestimmt Eigenmittel, organisatorische Anforderungen und laufende Pflichten.
3. Juristische Person mit Substanz in der EU errichten
Sie müssen eine juristische Person mit Sitz in einem Mitgliedstaat, tatsächlicher Geschäftsleitung in der EU und mindestens einem in der Union ansässigen Geschäftsleiter sein. Outsourcing ist zulässig, das Unternehmen muss jedoch reale Entscheidungs-, Risikomanagement- und Compliance-Kapazitäten vor Ort behalten.
4. Mindesteigenmittel erfüllen (Anhang IV)
Die dauerhaften Mindesteigenmittel hängen von den Dienstleistungen ab: • Klasse 1 — 50 000 EUR (Dienste (h), (g), (i), (d), (c), (e), (f), (j)) • Klasse 2 — 125 000 EUR (Klasse 1 + (a) Verwahrung) • Klasse 3 — 150 000 EUR (Betrieb einer Handelsplattform — Dienst (b)). Die Eigenmittel müssen jederzeit mindestens dem höheren Wert aus Anhang IV oder einem Viertel der fixen Gemeinkosten des Vorjahres entsprechen. Zulässige Instrumente: CET1-Kapital oder eine Versicherung gemäß Artikel 67 Absatz 4.
5. Eignung von Leitung und qualifizierten Aktionären
Mitglieder des Leitungsorgans und Personen mit ≥10 % Kapital- oder Stimmrechten müssen guten Leumund, ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung sowie genügend Zeit nachweisen. Einreichung: Lebensläufe, Führungszeugnisse, Interessenerklärungen und kollektive Eignungsbewertung des Gremiums.
6. Governance-, Risiko- und Compliance-Rahmen aufbauen
Erforderliche Regelungen: Organigramm und drei Verteidigungslinien; Interessenkonfliktrichtlinie; Beschwerdeverfahren; Geschäftskontinuität und IKT-Risikomanagement (DORA-konform); AML/CFT-Programm nach Richtlinie (EU) 2015/849; Marktmissbrauchsüberwachung (Titel VI MiCA); Verwahrung und Trennung von Kundenkryptowerten und -geldern (Artikel 70); Sicherung von Kundengeldern bei Kreditinstituten oder E-Geld-Instituten; Outsourcing-Richtlinie; Aufbewahrungsfristen von mindestens fünf Jahren.
7. Antragsunterlagen zusammenstellen (Artikel 62)
Die bei der nationalen zuständigen Behörde (NCA) einzureichenden Unterlagen müssen mindestens enthalten: Angaben zur Rechtsform und Satzung; Geschäftsplan mit Beschreibung jeder Dienstleistung; Governance-Regelungen; Nachweise der aufsichtsrechtlichen Sicherungen; Notfallplan; IKT- und Sicherheitsrichtlinien; AML/CFT-Handbuch; Regelwerk der Handelsplattform (falls zutreffend); Verwahrungsrichtlinie; Beschwerdeverfahren; Interessenkonfliktverfahren; Marktmissbrauchsverfahren; Outsourcing-Vereinbarungen; Identitäts- und Eignungsunterlagen für Leitung und qualifizierte Aktionäre sowie ein White Paper für angebotene oder zum Handel zugelassene Kryptowerte, soweit erforderlich.
8. Prüfung durch die NCA (Fristen)
Die NCA bestätigt die Vollständigkeit innerhalb von 25 Arbeitstagen und kann fehlende Angaben anfordern. Nach Vollständigkeit hat die NCA 40 Arbeitstage zur Erteilung oder Ablehnung der Zulassung. ESMA und EBA werden ggf. konsultiert. Die Zulassung gilt in der gesamten EU, sobald sie an ESMA gemeldet wurde, die das Unternehmen im öffentlichen Register führt.
9. EU-Pass in andere Mitgliedstaaten
Nach Artikel 65 können Sie Dienste EU-weit im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigniederlassung erbringen. Reichen Sie eine Notifizierung bei Ihrer Heimat-NCA ein mit Aufnahmemitgliedstaaten und Dienstleistungen. Die Heimat-NCA leitet sie binnen 10 Arbeitstagen weiter; die Tätigkeit beginnt nach Benachrichtigung der Aufnahme-NCA.
10. Laufende Pflichten nach der Zulassung
Dazu zählen: aufsichtsrechtliches Reporting; Anzeige wesentlicher Änderungen; Sicherung und Trennung von Kundenvermögen; Transparenz- und Wohlverhaltensregeln (Best Execution, faire Behandlung, Marketing); Veröffentlichung und ESMA-Meldung von White Papers; Marktmissbrauchsüberwachung und STOR-Meldungen; Beschwerdeberichterstattung; AML/CFT und Sanktionsprüfung; Zusammenarbeit mit NCAs, ESMA und EBA; jährliche Offenlegung von Umwelt- und Klimaauswirkungen gemäß Artikel 66 Absatz 5.
11. Übergangsregelung für bestehende Anbieter
Unternehmen, die vor dem 30. Dezember 2024 Kryptodienstleistungen rechtmäßig nach nationalem Recht erbracht haben, können bis zum 1. Juli 2026 oder bis zur Erteilung/Ablehnung der Zulassung weiterarbeiten — je nachdem, was früher eintritt. Mitgliedstaaten können dieses Fenster verkürzen — prüfen Sie die genaue Frist Ihrer NCA.
12. Gebühren und externe Kosten
Zu erwarten: NCA-Antrags- und Aufsichtsgebühren (je Mitgliedstaat unterschiedlich), Rechts- und Compliance-Beratung, IKT- und Sicherheitsaudits, Wirtschaftsprüferhonorare sowie ggf. Prämien für Berufshaftpflichtversicherung nach Artikel 67. Planen Sie einen realistischen Projektzeitraum von 6–12 Monaten von Kick-off bis Zulassung.
Offizielle Quellen
Häufig gestellte Fragen
Wer benötigt eine MiCA-CASP-Zulassung?+
Jede juristische Person, die in der EU gewerblich eine oder mehrere in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Kryptodienstleistungen erbringt. Kreditinstitute, MiFID-Firmen, E-Geld-Institute, OGAW-/AIF-Verwalter und CSDs nutzen stattdessen die Äquivalenzregelung des Artikels 60.
Seit wann gilt MiCA?+
Titel III (vermögenswertereferenzierte Token) und Titel IV (E-Geld-Token) gelten seit 30. Juni 2024. Der übrige Teil der MiCA, einschließlich der CASP-Zulassung, gilt seit 30. Dezember 2024.
Wie lange dauert die Zulassung?+
Die zuständige Behörde hat 25 Arbeitstage zur Vollständigkeitsprüfung und 40 Arbeitstage ab vollständigen Unterlagen zur Erteilung oder Ablehnung. End-to-End dauern Projekte üblicherweise 6–12 Monate inkl. Vorbereitung.
Wie hoch ist das Mindestkapital?+
50 000 EUR (Klasse 1), 125 000 EUR (Klasse 2, inkl. Verwahrung) oder 150 000 EUR (Klasse 3, Handelsplattform). Eigenmittel müssen jederzeit mindestens dem höheren Wert aus Anhang IV oder einem Viertel der fixen Gemeinkosten des Vorjahres entsprechen.
Kann ich meine Zulassung in der gesamten EU passportieren?+
Ja. Nach Artikel 65 erlaubt eine MiCA-Zulassung Dienstleistungen in allen EU/EWR-Mitgliedstaaten im freien Dienstleistungsverkehr oder über eine Zweigniederlassung, nach Notifizierung über die Heimatbehörde.
Was ist die Übergangsregelung?+
Anbieter, die vor dem 30. Dezember 2024 nach nationalem Recht rechtmäßig tätig waren, können bis 1. Juli 2026 weiterarbeiten oder bis zur Erteilung/Ablehnung der Zulassung, je nachdem, was früher eintritt. Einige Mitgliedstaaten haben dieses Fenster verkürzt.
Wo finde ich das offizielle MiCA-Register?+
ESMA veröffentlicht das öffentliche Register zugelassener CASPs und notifizierter White Papers. Links zu ESMA, EBA und EUR-Lex finden Sie im Abschnitt „Offizielle Quellen“ oben.